Betrachtet man die extrahierten Werte in Bezug auf ein Kurgebiet mit mehreren kleineren Gebäuden, die jeweils eine spezielle Aufgabe erfüllen, so wird es selbst bei
den Tagesrichtwerten kritisch. Diese liegen nach TA-Lärm Nr. 6.1 bei 45 dB und werden bei drei Gebäuden nicht eingehalten. Somit müssen hier zusätzliche Schallschutzmaßnahmen getroffen werden.
Bei Nacht liegen die Grenzwerte wie im reinen Wohngebiet bei 35 dB und werden somit bei nicht einem einzigen Gebäude eingehalten.
Für ein Kurgebiet müssen demnach nicht nur für eine gesunde Nachtruhe Maßnahmen für eine
Minderung des Schallpegels getroffen werden, sondern auch für die Einhaltung der Tagesgrenzwerte. Diese Maßnahmen, die nach 5.1 der TA-Lärm getroffen werden, müssen nach BImSchG § 17 Absatz 2 im
Verhältnis zu Aufwand und erhofftem Ergebnis gesetzt werden, damit sie nicht unverhältnismäßig teuer werden.