Für die Betrachtung wird davon ausgegangen, dass im Flächennutzungsplan und genauer Bebauungsplan für das untersuchte Gebiet die Fläche als reines
Wohngebiet oder auch als Kurgebiet ausgewiesen wird. Für beide Gebietsarten gelten verschiedene Immissionsgrenzwerte.
Da es sich bei den Flächen nicht um urbanes beziehungsweise städtisches Gebiet handelt, kommt eine Ausweisung als solches nicht in Betracht.
Eine Ausweisung als Gewerbe- und Industriegebiet kommt ebenfalls nicht infrage, denn für beide Gebietsarten braucht es nicht nur eine hervorragende
Anbindung an die Infrastruktur, es müssten auch eine sehr große Anzahl an Bestimmungen erfüllt werden.
Ferner muss festgestellt werden, dass der Bauleitplan nach §10 Absatz 1 BauGB bereits in Kraft
getreten und somit rechtlich bindend ist. Dabei spielt die aktuelle reale Nutzung des Gebietes keine Rolle. Ist das Gebiet laut B-Plan als reines Wohngebiet ausgewiesen, so können dort Wohnhäuser
gebaut werden.